1. Geltungsbereich
— Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche
Lieferungen der Burch Aufzüge AG.
– Anderslautende AGBs von Werkbestellern werden ausdrücklich wegbedungen und haben auch keine Gültigkeit, wenn sie in Bestellungen, Rechnungen, Vorlagen und Vordrucken Verwendung finden.
2. Vertragsabschluss
– Als Vertragsgrundlage gilt nachfolgende verbindliche Reihenfolg:
– Allseitig unterzeichneter Werkvertrag.
– Genehmigte Pläne (Kontrollpläne etc.).
– Gültiges Angebot der Burch Aufzüge AG oder unterzeichnetes Angebot oder Auftragsbestätigung.
– AGBs der Burch Aufzüge AG.
– SIA-Norm 118 / 370 (gültige Fassung bei Vertragsabschluss).
– EN81 Normen bei Vertragsabschluss.
– Anwendbare Gesetze, Verordnungen etc.
– Die Annahme einer Offerte, Auftragsbestätigung oder eines Wartungsvertrages etc. durch den Besteller schliesst die Anerkennung dieser AGBs von Burch Aufzüge AG mit ein.
AGBs der Werkbestellers sind damit ausdrücklich wegbedungen, sie finden auch keine Anwendung wenn diese auf etwaiger Geschäftskorrespondenz oder anderen Formularen verwendet werden und diese nicht von der Burch Aufzüge AG beanstandet wird.
3. Offerte
– Zur Offerte gehörende Unterlagen wie Skizzen, Zeichnungen oder andere Abbildungen wie auch Gewichts- und Volumenangaben sind unverbindlich.
– Die im Rahmen der Offertabgabe eingereichten Unterlagen inkl. der Offerte sowie die Rechte daran, insbesondere das damit verbundene geistige Eigentum, verbleibt im Eigentum der Burch Aufzüge AG. Sie dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Burch Aufzüge AG weder Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke des Bestellers verwendet werden.
– Technische Änderungen zur Offerte welche basierend auf einer Änderung der Normen oder gesetzlichen Vorschriften beruhen bleiben vorbehalten, sofern diese den Lieferumfang nicht oder nur unwesentlich verändern und nicht zu Ungunsten des Bestellers gehen.
– Die Offerte entspricht zum Abgabezeitpunkt der in der Schweiz gültigen gesetzlichen Vorschriften und branchenspezifischen Normen.
– Die Offertgültigkeit zum Zeitpunkt der Offertabgabe beträgt wenn nichts anderes vereinbart max. 12 Wochen.
4. Lieferpreise
– Für die Lieferpreise wird auf die Offerte, Auftragsbestätigung oder den Werkvertrag der Burch Aufzüge AG verwiesen
– Allg. Kosten für Bauwesenversicherung, Bauschäden, Baureinigung, Bauplatzversicherung, Baureklame sowie Energie und Wasser gehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist zu Lasten des Auftraggebers oder Werkbestellers.
5. Liefer- und Leistungsumfang sowie Lieferfristen
– Die Burch Aufzüge AG erfüllt sämtliche zum Vertragsinhalt gehörenden Lieferungen und Leistungen.
– Die zeitgerechte Erstellung oder Vorbereitung sowie die notwendigen Anschlüsse ist Sache des Auftraggebers oder Besteller.
– Nach Eingang der unterzeichneten Offerte, Auftragsbestätigung oder eines etwaigen Werkvertrages durch den Auftraggeber, des Bestellers oder eines Beauftragten gewünschte Änderungen oder Zusatzarbeiten können zur Anpassung des Lieferpreises führen.
Die Burch Aufzüge AG ist daher berechtigt diese Anpassungen des Lieferpreises im Rahmen eines Nachtrags zu fakturieren.
Gewünschte Anpassungen können auch zur Änderung der Lieferfrist führen.
– Der Besteller oder Auftraggeber trägt die Folgen des Nichteinhaltens von vertraglich vereinbarten Terminen seitens des Bestellers.oder beauftragten Dritten inkl. anderer Unternehmen alleine.
– Nach Unterzeichnung der Offerte, der Auftragsbestätigung oder eines Werkvertrages sowie der Anlagezeichnung beginnen die Fristen für die Lieferung des Materials sowie die betriebsbereite Fertigstellung zu laufen.
– Die Burch Aufzüge AG kann bei Zahlungsverzug des vereinbarten Lieferpreises durch den Besteller ihre Leistungen einstellen, bis die fällige Zahlung erfolgt.
– Die Burch Aufzüge AG ist zu angemessener Erstreckung der Lieferfristen berechtigt, sofern aussergewöhnliche Hindernisse auftreten für welche die Burch Aufzüge AG nicht einzustehen hat.
– Diese können sich auch auf die Planungs-, Fertigungs- und/oder Montagedauer auswirken, insbesonders bei Verzug bezüglich bauseitiger Vorleistungen.
– Lagerkosten bei Bauverzögerungen welche nicht durch die Burch Aufzüge AG verursacht wurden, gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
-Nutzen und Gefahr gehen mit Anlieferung des
Materials bzw. der Anlage auf der Baustelle auf den Besteller über.
– Kann die Anlieferung des Materials trotz Versandbereitschaft aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen, gehen Nutzen und Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
In diesem Falle ist die Burch Aufzüge AG berechtigt, das Material auf Kosten des Bestellers zwischenzulagern.
7. Höhere Gewalt
– Kann der Unternehmer aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Streiks, Pandemien oder Epidemien, Naturereignisse oder anderweitige ausserhalb seines Einflussbereichs liegende Umstände wie Verzug von Zulieferanten, fehlende oder verspätete Verfügbarkeit oder Lieferbarkeit von Rohmaterialien, Komponenten etc. seine vertraglichen Leistung nicht oder nicht gehörig erbringen, so ist er für allfällige sich daraus für den Besteller ergebende Nachteile nicht haftbar.