Burch Aufzüge AG – Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich
— Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche
   Lieferungen der Burch Aufzüge AG.
–  Anderslautende AGBs von Werkbestellern werden ausdrücklich wegbedungen und haben auch keine Gültigkeit, wenn sie in Bestellungen, Rechnungen, Vorlagen und Vordrucken Verwendung finden.
 
2. Vertragsabschluss
–  Als Vertragsgrundlage gilt nachfolgende verbindliche Reihenfolg:
–  Allseitig unterzeichneter Werkvertrag.
–  Genehmigte Pläne (Kontrollpläne etc.).
–  Gültiges Angebot der Burch Aufzüge AG oder unterzeichnetes Angebot oder Auftragsbestätigung.
–  AGBs der Burch Aufzüge AG.
–  SIA-Norm 118 / 370 (gültige Fassung bei Vertragsabschluss).
–  EN81 Normen bei Vertragsabschluss.
–  Anwendbare Gesetze, Verordnungen etc.
–  Die Annahme einer Offerte, Auftragsbestätigung oder eines Wartungsvertrages etc. durch den Besteller schliesst die Anerkennung dieser AGBs von Burch Aufzüge AG mit ein.
   AGBs der Werkbestellers sind damit ausdrücklich wegbedungen, sie finden auch keine Anwendung wenn diese auf etwaiger Geschäftskorrespondenz oder anderen Formularen verwendet werden und diese nicht von der Burch Aufzüge AG beanstandet wird.
 
3. Offerte
–  Zur Offerte gehörende Unterlagen wie Skizzen, Zeichnungen oder andere Abbildungen wie auch Gewichts- und Volumenangaben sind unverbindlich.
–  Die im Rahmen der Offertabgabe eingereichten Unterlagen inkl. der Offerte sowie die Rechte daran, insbesondere das damit verbundene geistige Eigentum, verbleibt im Eigentum der Burch Aufzüge AG. Sie dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Burch Aufzüge AG weder Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke des Bestellers verwendet werden.
–  Technische Änderungen zur Offerte welche basierend auf einer Änderung der Normen oder gesetzlichen Vorschriften beruhen bleiben vorbehalten, sofern diese den Lieferumfang nicht oder nur unwesentlich verändern und nicht zu Ungunsten des Bestellers gehen.
–  Die Offerte entspricht zum Abgabezeitpunkt der in der Schweiz gültigen gesetzlichen Vorschriften und branchenspezifischen Normen.
–  Die Offertgültigkeit zum Zeitpunkt der Offertabgabe beträgt wenn nichts anderes vereinbart max. 12 Wochen.
 
4. Lieferpreise
–  Für die Lieferpreise wird auf die Offerte, Auftragsbestätigung oder den Werkvertrag der Burch Aufzüge AG verwiesen
–  Allg. Kosten für Bauwesenversicherung, Bauschäden, Baureinigung, Bauplatzversicherung, Baureklame sowie Energie und Wasser gehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist zu Lasten des Auftraggebers oder Werkbestellers.
5. Liefer- und Leistungsumfang sowie Lieferfristen
–  Die Burch Aufzüge AG erfüllt sämtliche zum Vertragsinhalt gehörenden Lieferungen und Leistungen.
–  Die zeitgerechte Erstellung oder Vorbereitung sowie die notwendigen Anschlüsse ist Sache des Auftraggebers oder Besteller.
–  Nach Eingang der unterzeichneten Offerte, Auftragsbestätigung oder eines etwaigen Werkvertrages durch den Auftraggeber, des Bestellers oder eines Beauftragten gewünschte Änderungen oder Zusatzarbeiten können zur Anpassung des Lieferpreises führen.
   Die Burch Aufzüge AG ist daher berechtigt diese Anpassungen des Lieferpreises im Rahmen eines Nachtrags zu fakturieren.
   Gewünschte Anpassungen können auch zur Änderung der Lieferfrist führen.
–  Der Besteller oder Auftraggeber trägt die Folgen des Nichteinhaltens von vertraglich vereinbarten Terminen seitens des Bestellers.oder beauftragten Dritten inkl. anderer Unternehmen alleine.
–  Nach Unterzeichnung der Offerte, der Auftragsbestätigung oder eines Werkvertrages sowie der Anlagezeichnung beginnen die Fristen für die Lieferung des Materials sowie die betriebsbereite Fertigstellung zu laufen.
–  Die Burch Aufzüge AG kann bei Zahlungsverzug des vereinbarten Lieferpreises durch den Besteller ihre Leistungen einstellen, bis die fällige Zahlung erfolgt.
–  Die Burch Aufzüge AG ist zu angemessener Erstreckung der Lieferfristen berechtigt, sofern aussergewöhnliche Hindernisse auftreten für welche die Burch Aufzüge AG nicht einzustehen hat.
–  Diese können sich auch auf die Planungs-, Fertigungs- und/oder Montagedauer auswirken, insbesonders bei Verzug bezüglich bauseitiger Vorleistungen.
–  Lagerkosten bei Bauverzögerungen welche nicht durch die Burch Aufzüge AG verursacht wurden, gehen zu Lasten des Bestellers.
 
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
-Nutzen und Gefahr gehen mit Anlieferung des
   Materials bzw. der Anlage auf der Baustelle auf den Besteller über.
–  Kann die Anlieferung des Materials trotz Versandbereitschaft aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen, gehen Nutzen und Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
   In diesem Falle ist die Burch Aufzüge AG berechtigt, das Material auf Kosten des Bestellers zwischenzulagern.
 
7. Höhere Gewalt
–  Kann der Unternehmer aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Streiks, Pandemien oder Epidemien, Naturereignisse oder anderweitige ausserhalb seines Einflussbereichs liegende Umstände wie Verzug von Zulieferanten, fehlende oder verspätete Verfügbarkeit oder Lieferbarkeit von Rohmaterialien, Komponenten etc. seine vertraglichen Leistung nicht oder nicht gehörig erbringen, so ist er für allfällige sich daraus für den Besteller ergebende Nachteile nicht haftbar.

8. Ergänzende bauseitige Leistungen zu SIA-Norm 118.370
–  Kontrolle und Freigabe der von uns zugestellten Unterlagen und Pläne haben innerhalb von 5 Arbeitstagen zu erfolgen. Verspäten sich die Kontrollen und Freigaben aus vom Besteller verursachten Gründen, hat dieser für die daraus entstehenden Kosten aufzukommen.
–  Abklärungen von baustatischen relevanten Vorgaben sowie Angabe von Bohrsperrzonen ist alleine Sache des Bestellers. Gibt der Besteller keine Bohrsperrzonen vor kann die Burch Aufzüge AG für daraus entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden.
–  Allfällige Kosten für die Benutzung eines Baukranes zur Erbringung des zu montierenden Materials gehen zu Lasten des Bestellers.
–  Die angegebenen Schachtmasse sind Roh- bzw. Fertigmasse, die durch den Besteller mit einer max. Toleranz von +/- 20mm einzuhalten sind.
–  Es obliegt dem Besteller, den Aufzug während der Montage und im Betrieb vor Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee, Hitze, Frost, Vandalismus usw. zu schützen.
 
9. Abnahme, Inverkehrbringen und Übergabe
–  Die Abnahme und Übergabe eines Werkes findet in der Regel am letzten Montagetag statt, spätestens jedoch 7 Tage nach Fertigstellung der Anlage an den Besteller.
–  Das Abnahme- und Übergabeprotokoll wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
–  Treten während der Bauphase bauseitige Mängel auf kann der Abnahmetermin mit dem Bauherr neu angesetzt werden.
–  Nimmt der Besteller oder Dritte die Anlage vorzeitig Inbetrieb, lehnt die Burch Aufzüge AG jegliche Haftung ab.
–  Die Burch Aufzüge AG setzt ein in beide Richtungen funktionierendes Notrufsystem via Mobilfunk ein.
–  Bei ungenügender Signalstärke sind bauseitige Massnahmen zu treffen, die anfallenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
 
10. Fremdinstallationen
–  Gemäss Aufzugsverordnung SR 930.112 sind keine Fremdinstallationen im Schacht oder Maschinenraum zulässig, mit Ausnahme von:
   – Mobilfunkantennen für den Aufzugsnotruf
   – Brandmelder
   – Lüftungs- bzw. Rauch- und Wärmeabzugsklappen
     sowie deren Zuleitungen.
–  Der Besteller ist für diese Installationen und die Einhaltung der Aufzugsverordnung verantwortlich.
–  Fallen Austauscharbeiten, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an sind die nur ausserhalb des Schachtes oder in Anwesenheit einer Fachperson der Burch Aufzüge AG auszuführen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
 
11. Teuerung
–  Die Burch Aufzüge AG behält sich das Recht vor etwaige Teuerungen weiter zu verrechnen.
–  Basis für die Teuerunsberechnungen sind das Bundesamt für Statistik (admin.ch)
 
12. Haftung und Garantie
–  Die Burch Aufzüge AG garantiert für die Dauer von 2 Jahren die einwandfreie Funktion und fachgerechte Ausführung der gelieferten Anlage.
–  Die Burch Aufzüge AG lehnt die Haftung und Garantie in folgenden Fällen in jedem Fall ab:
   – Vandalismus
   – nicht fachmännische Behandlung
   – beim Auftreten von höherer Gewalt
   – fehlende oder mangelhafte Wartung
   – übermässige Feuchtigkeit
   – Spannungsschwankungen von mehr als +/- 5%
   – äussere Einwirkung auf das Gebäude (Senkung)
   – ungenügende Temperatur oder Entlüftung (+5- +40°)
   – unsachgemässe Eingriffe an der Anlage
–  Die Garantie erlischt, wenn Dritte vom Besteller mit der Ausführung von Arbeiten an der Anlage beauftragt werden.
–  Allfällige Mängel sind der Burch Aufzüge AG unverzüglich mit detaillierten Angaben des Mangels schriftlich anzuzeigen.
–  Die Garantie ist nichtig und entfällt, wenn die Burch Aufzüge AG eine nicht fristgerechte und formell korrekte Mängelrüge erhält.
–  Die Garantie bei Umbauten und Modernisierungen bestehender Anlagen beziehen sich ausschliesslich auf die von Burch Aufzüge AG neu gelieferten und ersetzten Teile und die damit verbundene Arbeit.
–  Die Burch Aufzüge AG haftet nicht für Mängelfolgeschäden sowie andere Vermögensschäden wie zB.:
   – Geschäfts- oder Gewinnausfälle
   – Produktionsausfälle
   – Betriebsausfälle
 
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
–  Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
–  Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werde wegbedungen.
–  Entsteht zwischen den Parteien Streit, verpflichten sie sich, in Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und zu schlichten.
–  Als ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen der Parteien oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Burch Aufzüge AG.
 
14. Schlussbestimmungen
–  Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages und dessen Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden.
–  Keine der Parteien ist berechtigt, den Werkvertrag oder Rechte und Pflichten daraus ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen.
–  Der kompl. Werkvertrag inkl. dieser allgemeinen Lieferbedingungen tritt an die Stelle sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen, welche die Parteien bisher in Bezug auf den Vertragsgegenstand geschlossen haben und ist ab Unterzeichnung die einzige vertragliche Regelung zwischen den Parteien bezüglich des hier geregelten Vertragsgegenstand.
–  Sollte eine Bestimmung des Werkvertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich gültige Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke offenbart.